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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (2010)

1.    Vertragsabschluss


1.1

Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma Deutsche Vacuumapparate Holland-Merten GmbH – nachstehend Lieferer – erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.


1.2

Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nach Eingang nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.


1.3

Unsere Angebote verstehen sich freibleibend; alle Angaben in unseren Zeichnungen, Verfahrensberechnungen, usw. sind grundsätzlich nur Annäherungswerte, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt und von dem Lieferer bestätigt wird. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.


1.4

Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von dem Lieferer schriftlich bestätigt sind; bis dahin gelten Angebote des Lieferers als unverbindlich. Telefonische, telegrafische, fernschriftliche oder mündliche Bestellungen, Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.


2.    Umfang der Lieferpflicht, Rechtsmängel


2.1

Für den Umfang der Lieferpflicht ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.


2.2

Teillieferung ist zulässig.


2.3

Sofern nicht ausdrücklich etwas andere vereinbart ist, begründen gewerbliche Schutzrechte Dritter einen Rechtsmangel nur, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland bestehen und eingetragen sind.


3.    Preise


3.1

Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Rollgeld, Verpackung, Aufstellungsmontage und Mehrwertsteuer, die jeweils gesondert in Rechnung gestellt werden.


3.2

Die Verpackung wird zu den Selbstkosten in Rechnung gestellt. Eine Zurücknahme erfolgt nicht.


3.3

Die Kosten für eine Versicherung (vgl. Ziff. 5.2 und 8.3) trägt der Besteller.


3.4

Die Anlagenkalkulation basiert auf von uns standardmäßig zugrundegelegten Bauteilen und Normen. Kundenspezifische Liefervorschriften und Ausführungsvorschriften müssen im Einzelfall geprüft werden und bedingen eventuell einen Mehrpreis. Durch Aufzug, Türmaße, etc. bedingte Zwischenmontagen sind nicht enthalten. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.


3.5

Die Preise basieren auf der gegenwärtigen Kostenlage. Bei Veränderung der Kostenlage oder bei Währungsumstellungen ist der Lieferer berechtigt, seine Preise bis zur endgültigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner der jeweils gegebenen neuen Kostenlage oder Währungssituation anzupassen.


4.    Zahlungsbedingungen


4.1

Die Zahlungen sind in Euro frei Zahlstelle dem Lieferer rein netto zu leisten.


4.2

Die Vergütung ist in voller Höhe nach Lieferung fällig. Ist eine Vorprüfung vereinbart, so ist ein Teilbetrag von 50 % nach Vorprüfung fällig.


4.3

Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.


4.4

Während des Verzugs ist die Zahlungsschuld des Bestellers mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.


4.5

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind.


4.6

Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Lieferer anerkannt ist.


5.    Eigentumsvorbehalt


5.1

Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.


5.2

Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.


5.3

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts sind Gebrauchsüberlassung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung unzulässig.


5.4

Zugriffe Dritter auf den Liefergegenstand sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen.


5.5

In der Zurücknahme oder Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer habe dies ausdrücklich schriftlich erklärt.


5.6

Soweit beim Export im Lande des Bestellers die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften gebunden ist, ist der Besteller verpflichtet, auf seine Kosten für deren Erfüllung zu sorgen.


6.    Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung


6.1

Die Nutzungsrechte an sämtlichen gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung oder -vorbereitung erfolgten Erfindungen oder Verbesserungen stehen ausschließlich dem Lieferer zu, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.


6.2

Der Lieferer behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen das sachliche und geistige Eigentum vor; die vorgenannten Unterlagen, einschließlich der darin enthaltenen oder verkörperten technischen oder wirtschaftlichen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer behält sich ein Rückforderungsrecht an solchen Unterlagen vor, auch wenn ein Liefervertrag nicht zustande kommt.

Auch sonst hat der Besteller die nicht offenkundigen Umstände, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln.


7.    Lieferfristen und -termine


7.1

Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferers, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind. Sie bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk.


7.2

Die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus.


7.3

Lieferfristen und -termine gelten mangels besonderer Vereinbarung als annähernd und unverbindlich.


7.4

Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, wie insbesondere Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, Produktion von Ausschuss, Streik und Aussperrung, erheblicher Personalausfall durch Krankheit, gleichviel, ob diese Hindernisse bei dem Lieferer oder bei einem Zulieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.


8.    Gefahrübergang


8.1

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.


8.2

Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.


8.3

Der Lieferer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Sendung ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken zu versichern. Diese Kosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.


9.    Aufstellung


9.1

Ist die Lieferung mit Aufstellung vereinbart, so hat der Besteller dem Lieferer für jeden Aufsteller die ihm erwachsenen Aufwendungen gemäß den Montagesätzen des Lieferers zu ersetzen.


9.2

Alle baulichen Arbeiten müssen vor Beginn der Aufstellung so weit fertiggestellt sein, dass die Aufstellung sofort nach Anlieferung begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Unterbau muss vollständig trocken und abgebunden sein. Die Räume, in denen die Aufstellung erfolgt, müssen gegen äußere Einflüsse genügend geschützt, gut beleuchtet und genügend erwärmt sein.


9.3

Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge usw. ist von dem Besteller ein trockener, beleuchtbarer und verschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen, der unter Aufsicht und Bewachung steht.


9.4

Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

1.Hilfsmannschaften und Facharbeiter in der vom Lieferer für erforderlich gehaltene Anzahl.

2.Die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen und Bedarfsstoffe.

3.Das Entladen der Beförderungsmittel und die Beförderung der Gegenstände zum Ort der Aufstellung.


9.5

Die Transportgefahr für mitgebrachte Lieferteile trägt der Besteller.


10.    Mängelhaftung


10.1

Ansprüche für Mängel des Liefergegenstandes setzen voraus, dass der Besteller seinen nach § 377 Handelsgesetzbuch geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rügefrist im Sinne von § 377 Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch beträgt 14 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge bei dem Lieferer.


10.2

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, es sei denn, es handelt sich um einen Liefergegenstand, der entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Bei einem solchen Liefergegenstand, der entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre.


10.3

Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge behebt der Lieferer die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach seiner Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Gegenstandes. Der Lieferer ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Besteller ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung gemäß der Bestimmung des nachfolgenden Absatzes berechtigt.


10.4

In der Behebung der Mängel im Wege der Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Gegenstandes liegt kein Anerkenntnis. Ein solches Anerkenntnis liegt nur vor, wenn dies ausdrücklich erklärt wird. Soweit der Liefergegenstand im Wege der Nacherfüllung teilweise erneuert wird, beginnt die Verjährungsfrist allenfalls in Bezug auf die erneuerten Teile erneut.


10.5

Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist – oder zur Minderung der Vergütung ist der Besteller erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich (§ 323 Abs. 2 BGB, § 440 BGB, § 441 Abs. 1 BGB). Im Fall des Rücktritts haftet der Besteller für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.


10.6

Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gelten die Bestimmungen in Ziff. 11.


10.7

Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit des Liefergegenstandes zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Lieferers, dass der Liefergegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Lieferer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes liegt nur dann vor, wenn sie ausdrücklich schriftlich und im einzelnen als solche bezeichnet ist.


10.8

Der Lieferer ist nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn ohne seine Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an dem Liefergegenstand vorgenommen wurden, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen verursacht wurde.


10.9

Wird dem Lieferer die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, so kann eine Mängelhaftung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Besteller nachweist, daß das Erzeugnis des Lieferers dem allgemeinen Stand der Technik schuldhaft nicht entspricht.


10.10

Öffentliche Äußerungen des Herstellers (§ 4 Absatz 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache begründen eine bestimmte Soll-Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht. Auch öffentliche und sonstige Äußerungen von Vorlieferanten des Lieferers über Eigenschaften von Gegenständen, die von diesen geliefert und von dem Lieferer in den Liefergegenstand eingebaut worden sind, vermögen eine bestimmte Soll-Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder seiner Bestandteile nicht zu begründen.


10.11

Für die Frage der Mangelfreiheit kommt es, sofern nicht ausdrücklich eine andere Beschaffenheit vereinbart ist, auf die Beschaffenheit an, die sich aus den für Liefergegenstände der gleichen Art geltenden technischen Standards des Lieferers ergibt. Die Spezifikationen des Liefergegenstandes sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, entsprechend den für Liefergegenstände oder Spezifikationen solcher Art geltenden technischen Standards des Lieferers zu verstehen.


10.12

Eine Mängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn Mängel durch

-eine Nichtbeachtung von Bedienungs- oder Wartungsvorschriften oder

-eine ungeeignete, fehlerhafte oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung oder

-natürlichen Verschleiß oder

-von dem Besteller oder einem Dritten vorgenommene Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe

entstehen, oder solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt (Anzahlung).


10.13

Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und ihm auf Wunsch unentgeltlich Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.


10.14

Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller unter die Gewährleistungspflicht des Lieferers fallende Arbeiten nach Anweisung des Lieferers selbst durchführt, soweit es ihm zumutbar ist. Die entstehenden Kosten trägt der Lieferer, falls sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, andernfalls der Besteller.


11.    Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz


11.1

Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haftet der Lieferer auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet). Jedoch ist die Haftung des Lieferers – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den Besteller ist unzulässig.


11.2

Für Verzögerungsschäden haftet der Lieferer bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % der vereinbarten Vergütung.


11.3

Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe der Vergütung beschränkt. Ziff. 11.2 bleibt in jedem Fall unberührt.


11.4

Die in Ziff. 11.1 – 11.3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes im Sinne des § 444 BGB (siehe Ziff. 10.7), im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


11.5

Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung des Liefergegenstandes an den Besteller, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz und in den in Ziff. 11.4 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.


12.    Vorprüfung und Abnahme


12.1

Soweit eine Vorprüfung bzw. Abnahme vereinbart ist, erfolgt diese nach den Regeln der nachfolgenden Absätze.


12.2

Die Vorprüfung erfolgt im Werk des Lieferers.


12.3

Die Abnahme erfolgt nach Lieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme. Von der Abnahme wird ein Protokoll erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet. Ein Abnahmeversuch findet spätestens 8 Tage nach Erklärung der Betriebsbereitschaft des Liefergegenstandes durch den Lieferer statt. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Lieferer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.


13.    Rücktrittsrecht des Lieferers


13.1

Wird dem Lieferer nach Vertragsabschluß bekannt, dass der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann er Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der von ihm gemachten Aufwendungen vom Vertrage zurücktreten.


13.2

Wird dem Lieferer die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen und stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass die Lösung der Aufgaben nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, ist, so werden sich der Lieferer und der Besteller über die weitere Verfahrensweise verständigen. Kommt eine Verständigung nicht zustande, so ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hinsichtlich einer Verpflichtung zum Schadensersatz oder Aufwendungsersatz gelten die Regelungen der Ziff. 11 entsprechend.


13.3.

Die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Lieferers bleiben unberührt.


14.    Verbindlichkeit des Vertrages


14.1

Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene rechtlich mögliche Regelung treten, die dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss möglichst entspricht.


15.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl


15.1

Erfüllungsort für Lieferung ist das Werk des Lieferers, für Zahlungen Bocholt.


15.2

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch bei Wechselklagen, ist das für Bocholt zuständige Gericht.


15.3

Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.


15.4

Der Vertrag einschließlich aller Nebenabreden unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.